Allgemeine Geschäftsbedingungen der Agentur TENOR – Werbung + Marketing, in 87651 Bidingen

Fassung: Mai 2018

1. Geltungsbereich, Vertragsschluss
1.1 Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht. Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und gesondert gegenüber TENOR geltend zu machen.
Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung der Bedingungen anerkannt.
1.2 Im kaufmännischen Verkehr erfolgt das Anerkenntnis jedoch spätestens mit Annahme des Angebotes oder mit der ersten Lieferung oder Leistung von TENOR.
1.3 Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
1.4 Nach erstmaliger Einbeziehung gelten diese AGB für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, auch ohne ausdrückliche Einbeziehung im Einzelfall, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

2 Mitwirkung, Durchführung und Vergütung
2.1 Der Kunde unterstützt TENOR bei der Durchführung durch das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial. Für Fehler im Kundenmaterial haftet TENOR nicht. Kundenmaterial ist möglichst in digitalem Format zur Verfügung zu stellen. Konvertierungsaufwand kann TENOR berechnen.
Der Kunde stellt sicher, dass TENOR die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält und haftet bei Schutzrechtsverletzungen auf Freistellung.
2.2 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen TENOR unverzüglich mitzuteilen.
2.3 Farbkopien, Ausdrucke, Datenversand oder -abspeicherung auf Dateiträger wie CD-ROM etc., die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
2.4 TENOR gewährt bei der Fertigung von Werbeunterlagen eine Korrektur. Unter Korrektur verstehen wir: Verbesserung des Bestehenden, nicht aber das Hinzufügen neuer Daten oder Erkenntnisse.
2.5 Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche des Kunden nach Auftragserteilung führen zu einem zusätzlichen Vergütungsanspruch der Agentur, soweit diese einen Mehraufwand bewirken.
2.6 Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.Eigentumsvorbehalt
Die von TENOR erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von TENOR.

4.Beanstandungen, Gewährleistungen
4.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen.
Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Reinlayouterklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Reinlayouterklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder anerkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
4.2 Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
4.3 Bei berechtigten Beanstandungen ist TENOR nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
4.4 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

5 Leistungsänderungen
5.1 Die Änderung der vertraglich bestimmten Leistungen bedarf der Schriftform und eines Ergänzungsvertrages. Erkennt TENOR nach Überprüfung, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt TENOR dem Kunden den Rücktritt oder einen neuen Terminplan mit. Im Änderungsfalle haben Überprüfungen, Freigaben oder Erklärungen der anderen Partei ohne schuldhaftes Zögern zuzugehen.
5.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch den Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat TENOR nicht zu vertreten. Liefertermine entfallen.

6.Nutzungsrechte und Urheberechte
6.1 TENOR gewährt dem Kunden, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich auf den Auftragszweck beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. An allen Entwürfen, Reinzeichnungen, Skizzen, Konzeptionen, Ideen und urheberrechtlichen Werken verbleibt das ausschließliche Nutzungsrecht bei TENOR.
6.2 Soweit die Einräumung von Nutzungsrechten an Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechtspositionen hinsichtlich der Leistungen der Agentur im Einzelfall vereinbart wurde, bedarf jede anderweitige oder weitergehende Nutzung durch den Kunden oder einen vom Kunden beauftragten Dritten der Zustimmung durch TENOR, wobei sie die Zustimmung von der Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars abhängig machen kann.
6.3 Eine Einräumung von Nutzungsrechten bezieht sich nicht auf Entwürfe, die der Kunde abgelehnt hat oder die er nicht zur Durchführung freigegeben hat. Derlei Entwürfe unterliegen der freien Verfügbarkeit durch TENOR.
6.4 Soweit nicht vereinbart, sind Vervielfältigungen, Duplikationen, Reproduktionen o. ä., unabhängig in welcher Weise die Nutzung erfolgt, nicht gestattet.
6.5 Eine Weitergabe der Leistungen der Agentur an Dritte ist nur in dem für den Vertrag erforderlichen Umfang gestattet. Eine Weitergabe an Dritte (auch andere Konzern- oder Tochterunternehmen) ist darüber hinaus, ebenso wie eine Weiterlizensierung, nicht ohne vorherige Zustimmung durch TENOR gestattet.
6.6 Die Nutzungsrechte erwirbt der Kunde erst mit der vollständigen Begleichung aller auf die jeweilige Leistung entfallenden finanziellen Verpflichtungen, insbesondere des Honorars und der Erstattung sämtlicher Kosten.

6.7 Der Kunde trägt zudem Abgaben an Verwertungsgesellschaften (GEMA, VG Wort, etc.), Steuern, nutzungsrechtliche Abgeltungen, Zollkosten sowie Künstlersozialversicherungsabgaben, auch wenn diese erst nachträglich erhoben werden.
6.8. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten: Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertig werden, verbleiben bei TENOR. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. TENOR schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ereignis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

7.Rechte Dritter und Recht zur Eigenwerbung
7.1 Zieht TENOR Dritte (Fotografen, Models, etc.) zur Erbringung von Fremdleistungen heran, so werden deren Rechte nach Möglichkeit im jeweils vom Kunden gewünschten Umfang erworben. Der Erwerb erfolgt nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser AGB. TENOR wird den Kunden jeweils vorher über etwaige Beschränkungen der Rechte informieren, soweit ihr diese bekannt sind. TENOR übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhungen nach §§ 32, 32 a ff. UrhG. Von solchen Ansprüchen stellt der Kunde TENOR auf erstes Anfordern frei. Diese Freistellung erfasst auch die Übernahme der notwendigen Rechtsverfolgungs- bzw. Verteidigungskosten. Diese Freistellungsverpflichtung des Kunden gegenüber TENOR gilt auch für den Fall, dass Dritte deswegen Ansprüche erheben, da der Kunde deren Leistungen über den vereinbarten Umfang der gewährten Nutzungsrechte hinaus genutzt hat bzw. genutzt haben soll. Weitere Schadensersatzansprüche der Agentur bleiben vorbehalten.
7.2 TENOR hat das Recht den Kunden als Referenz zu nennen, sowie die entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich zu signieren. Ebenso darf Tenor die für den Kunden erstellten Werbemittel als Eigenwerbung verwenden.

8.Haftung / Verjährung
8.1 TENOR haftet für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen,
sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie unbeschränkt.
8.2 Die Haftung der Agentur bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalspflicht) ist der Höhe nach begrenzt auf den nach der Art des Auftrags vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
8.3 Im Übrigen ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen.
8.4 Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für deren Angestellte, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.5 TENOR erbringt ihre Leistungen mit der in der Branche üblichen und fachmännischen Sorgfalt.
8.6 TENOR haftet nicht für produktbezogene Werbeaussagen des Kunden.
8.7 TENOR haftet nicht für die Schutzfähigkeit ihrer Leistungen im Sinne des Patent-, Urheber-, Geschmacksmuster- oder Markenrechts oder eine sonstige Schutzfähigkeit. Bei der Entwicklung von Marken führt TENOR keine abschließende rechtliche Prüfung durch, wird diese jedoch, falls vom Kunden gewünscht, in dessen Namen und auf dessen Rechnung veranlassen.
8.8 Es obliegt dem Kunden zu überprüfen, ob die im Rahmen des Auftrags erbrachte Leistung, bzw. deren Nutzung gegen das Wettbewerbsrecht, Rechte Dritter (Markenrechte, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte usw.) oder andere Rechte/Gesetze verstößt. Die Haftung für etwaige Verstöße obliegt dem Kunden. Der Kunde hat TENOR einschließlich der gesetzlichen Vertreter persönlich gegenüber Ansprüchen Dritter schadlos zu halten, bzw. von diesen auf erstes Anfordern freizustellen. Diese Freistellung erfasst auch die Übernahme der notwendigen Rechtsverfolgungs- bzw. Verteidigungskosten. Weitere Schadensersatzansprüche der Agentur bleiben vorbehalten.
8.9 TENOR übernimmt, über die ihr etwaig obliegenden Auswahl- und Überwachungspflicht hinaus, keine Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung von Aufträgen an Dritte, die keine Erfüllungsgehilfen der Agentur zur Erbringung der eigenen Leistungspflichten aus dem Auftrag sind. TENOR wird jedoch auf Verlangen alle ihr etwaig zustehenden Ansprüche gegenüber Dritten an den Kunden abtreten und diesen bei der Durchsetzung der Ansprüche nach Möglichkeit unterstützen.
8.10 Ansprüche des Kunden, die sich aus einer Pflichtverletzung der vertretungsberechtigten Personen der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der vertretungsberechtigten Personen der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und aus einer übernommenen Garantie, ferner Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der vertretungsberechtigten Personen der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Abtretung von Rechten
Ohne Zustimmung der Agentur dürfen Rechte des Kunden aus oder in Zusammenhang mit einem Auftrag nicht abgetreten werden.

10.Geheimhaltung
Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet werden. Dies gilt auch für vertragsgemäß eingeschaltete Dritte. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

11.Zahlungsbestimmungen
11.1 TENOR ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und diese entsprechend abzurechnen. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann TENOR Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Leistungsaufwand verlangen.
11.2 Rechnungen sind spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.

12.Schlussbestimmungen
12.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur, soweit nicht gesetzlich zwingend ein anderer Ort vorgeschrieben ist.
12.2 Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
12.3 Jegliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.